Kreditgarantiegemeinschaften dienen in erster Linie dem unternehmerischen Mittelstand und dessen finanzieller Flexibilität bzw. Kreditwürdigkeit. Die Definition ist dahingehend zu beschreiben, dass mittels Kreditgarantiegemeinschaften die Kreditversorgung solch kleinerer Betriebe durchwegs gesichert werden soll. Notwendig wird die Anrufung einer Kreditgarantiegemeinschaften z.B. bei Existenzgründungen, Ausfallbürgschaften, Wachstumsfinanzierungen, Übernahmen von Betrieben, Finanzierung von Betriebsmitteln und dergleichen mehr.
Selbsthilfegruppen
Die Kreditgarantiegemeinschaften verstehen sich als eine Art von Selbsthilfegruppen zur positiven Gewährleistung von kurz-, mittel- und langfristigen Krediten. Beteiligt daran sind unter anderem die Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer, verschiedenste Banken und Sparkassen, Versicherungen, Wirtschaftsverbände, Berufskammern, usw. Immerhin seit über sechs Jahrzehnten bestehen inzwischen bereits unterschiedliche Kreditgarantiegemeinschaften in den verschiedensten Berufsständen.
Die Devise der Kreditgarantiegemeinschaften lautet, Unternehmen, die keine ausreichenden Kreditsicherheiten für die Beschaffung von Fremdkapital aufweisen können, mit Bürgschaften zur Seite zu stehen. Dabei vergeben die Kreditgarantiegemeinschaften in der Regel selbst keine Kredite. Wofür dann heute auch in allen Bundesländern Bürgschaftsbanken existieren, die bis zu einer Deckung von 1 Million Euro pro Kreditantrag in Anspruch genommen werden (Einzelfallentscheidungen). Aktuell wurde diese Summe aufgrund der vorherrschenden, weltweiten Wirtschaftskrise durch den Staat sogar für einen befristeten Zeitraum verdoppelt.
Förderungswürdig
Von den Kreditgarantiegemeinschaften gefördert werden alle sinnvollen Wirtschaftsvorhaben kleiner und mittelständischer Unternehmen (Antragsstellung). Als Zielsetzung der Bürgschaft versteht sich natürlich eine betriebsgerechte Finanzierung dieser einzelnen Vorhaben, die letztendlich zum wirtschaftlichen Erfolg des jeweiligen Unternehmens beitragen sollen.
Nach eingehender Prüfung eines entsprechenden Antrags bei den Kreditgarantiegemeinschaften werden bis zu 80% der Kreditsumme als Ausfallbürgschaft gegenüber den Kreditinstituten übernommen. Wobei wiederum 60% der Kreditsumme durch öffentliche Finanzmittel abgesichert sind.
Allerdings ist für einen Großteil der Risikoüberprüfung einer Kreditgewährung an ein Unternehmen (Liquiditätsprüfung) noch immer das jeweils ausgewählte Finanzinstitut zuständig. Vor allem für die noch existente Restsumme, die nicht über eine Ausfallbürgschaft der Kreditgarantiegemeinschaften abgesichert ist.